
Rügen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Empfang der Ware, bei uns schriftlich eingehen. Dieses gilt auch für von uns an ihre Kunden oder Prägeanstalten gelieferte Waren. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Feststellung, schriftlich zu rügen. Der Lieferschein ist stets mit einzusenden. Die Preise von Abrufaufträgen haben bei Nichtannahme des Restquantums, bei gerichtlicher Auseinandersetzung oder Konkursen keine Gültigkeit. An ihre Stelle treten die Preise für das tatsächlich abgenommene Quantum. Eine Haftung von uns bei Falschlieferung durch Übersehen eines Fehlers bei Prüfung des Korrekturabzuges durch den Kunden kann nicht übernommen werden. Wird auf einen Korrekturabzug verzichtet, so können Ersatzansprüche wegen evt. entstandener Textfehler nicht gestellt werden.
Bei Vorliegen von Mängeln, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes eingetreten sind, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Instandsetzung des gelieferten Artikels oder Ersatz desselben. Fehlerhafte Artikel sind uns auf unser Verlangen zuzusenden. Nicht mit uns vereinbarte Rücksendungen werden von uns nicht angenommen. Die Instandsetzung erfolgt in München. Mängel oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäßen Einbau sowie Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderung der Originalteile durch den Besteller oder von uns nicht beauftragte Dritte zurückzuführen sind, oder natürliche Abnutzung, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, diese unmöglich sind oder eine Ersatzlieferung oder zwei Nachbesserungsversuche endgültig fehlgeschlagen sind, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Für ein Ersatzstück oder eine Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern oder aus unerlaubter Handlung gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Vermeidung von Mangelfolgeschäden mit umfasste.
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen - wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen. Bei Fällen grober Fahrlässigkeit oder in sonstigen Fällen - auch in Fällen der Ziff. III 4. -, in denen auch ohne grobes Verschulden die Haftung nicht ausgeschlossen aber weiter beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf maximal den dreifachen Gravurpreis, Die Regelung unter II 8. bleibt hiervon unberührt.
Sämtliche Preise verstehen sich in € verzollt ab München. Berechnet werden die bei der Auslieferung geltenden Tagespreise. Wir sind berechtigt, bei nach Vertragsabschluß eintretenden Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Frachten, Zöllen und sonstigen Abgaben, die Preise zu berichtigen.
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollen Bezahlung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für derartige Forderungen. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder nach Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder mit anderen uns nicht gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande in dem Bruchteil zu, der dem Wert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache oder dem vermischten Bestande zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Erwirbt der Besteller kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verbindung oder Vermischung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung nach den Verhältnissen unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zur Forderungseinziehung. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Für Zahlungen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto auf den Nettowarenwert zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Gewährung von Skonto setzt voraus, dass keine älteren Rechnungen offen stehen. Wir behalten uns vor, Lieferungen an neue oder unbekannte Besteller gegen Nachnahme oder Vorauskasse durchzuführen. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Diese werden bei Annahme nur zahlungshalber hereingenommen und gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Dies gilt auch für Finanzierungswechsel. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers. Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe geltend gemacht, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrentkredite bei unserer Hausbank zahlen müssen.
Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen (z.B. Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks), werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die wir zahlungshalber Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Ferner sind wir berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Zurückbehaltungsrechte sind immer ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
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